Europäischer Rahmen und Abfalleinstufung
Innerhalb der Europäischen Union müssen Abfälle gemäß der Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) bewirtschaftet werden. Diese Richtlinie verpflichtet Unternehmen, Abfälle so zu verarbeiten, dass die menschliche Gesundheit und die Umwelt geschützt werden. Dazu gehören unter anderem eine ordnungsgemäße Identifizierung und Einstufung sowie die Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von Abfallströmen.
Darum müssen alle Abfälle gemäß dem mit Entscheidung 2000/532/EG eingeführten Abfallverzeichnis eingestuft werden. Jede Abfallart wird mit einem Abfallcode gekennzeichnet, aus dem sich Herkunft, Zusammensetzung und Gefährlichkeit des Abfalls ableiten lassen. Wenn der Abfallcode mit einem Sternchen (*) versehen ist, handelt es sich um gefährliche Abfälle.
Die meisten unserer Kleb- und Dichtstoffe sind in Kapitel 08 des Abfallverzeichnisses eingestuft:
08 04 09* → Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
08 04 10 → Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die keine gefährlichen Stoffe enthalten
Leere Verpackungen wie Kartuschen, Folienbeutel und Behälter fallen unter Kapitel 15:
15 01 01 → Verpackungen aus Papier und Pappe
15 01 02 → Verpackungen aus Kunststoff
15 01 04 → Verpackungen aus Metall
15 01 10* → Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten